Satzung
Die Satzung vom SV Blau Weiss Berlin
§1 Name - Sitz - Geschäftsjahr
(1) der am 29.06.1992 gegründete Verein führt den Namen "SV BLAU WEISS BERLIN E.V." und hat seinen Sitz in Berlin/Tempelhof. Der Verein erlangt Rechtsfähigkeit durch die Eintragung in das Vereinsregister Berlin.
(2) Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes Berlin, deren Sportarten im Verein betrieben werden, an und anerkennt deren Satzungen und Ordnungen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sportes. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung des Fußball und Handball-Sportes. Zur Erreichung sportlicher Ziele dienen folgende Mittel: a) Durchführung geregelter, planmäßiger Trainingsstunden b) Freundschafts-, Pokal- und Meisterschaftsspiele mit anderen Vereinen c) Jugendpflege im weitesten Sinne d) Erwerb von Sport- und Spielmaterial sowie deren Unterhalt.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Organe des Vereins (§ 7) üben Ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(4) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
1. den erwachsenen Mitgliedern
a) ordentlichen Mitgliedern, die sich in Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
b) passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
c) fördernden Mitgliedern,
d) Ehrenmitgliedern
2. den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung das 18. Lebensjahres.
§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereins Satzung zu beantragen, über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt. durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
(3) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist betragt drei Monate zum Jahresschluss.
(4) Ein Mitglied kann von Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beitragen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
Der Ausschluss muss dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt werden. Gegen den Ausschluss kann das betreffende Mitglied beim Ältestenrat innerhalb eines Monats Berufung einlegen. Diese hat - unter Anführung der Gründe - schriftlich zu erfolgen. Falls der Ältestenrat als Berufungsinstanz die Entscheidung des Vereinsvorstandes nicht bestätigt, entscheidet die Mitgliederversammlung. Ausgeschlossene Mitglieder haben ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft nachzukommen.
§ 5 Rechte und Pflichten
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und der weiteren Ordnung des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beitragen verpflichtet.
§ 6 Beitrag
Zur Deckung der laufenden Ausgaben wird von den erwachsenen und den jugendlichen Mitgliedern ein monatlicher Beitrag erhoben. Die Höhe des monatlichen Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag ist eine Bringeschuld und ist im voraus zu zahlen. Der Vereinsvorstand kann den Beitrag in begründeten Fällen:
a) ermäßigen
b) stunden
c) erlassen
Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag. Ordentliche Mitglieder verlieren in allen Gremien des Vereins das Stimmrecht, wenn sie mehr als drei Monate keinen Beitrag gezahlt haben.
§ 7 Organ
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Ältestenrat
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes,
d) Wahl der Kassenprüfer,
e) Festsetzung von Beitragen, Umlagen und deren Fälligkeiten,
f) Satzungsänderungen,
g) Beschlussfassung über Anträge,
h) Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Entscheid des Vorstandes nach § 4, Abs. l,
i) Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 4, Abs. 4,
j) Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 11
k) Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen,
l) Auflösung des Vereins.
(2) Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung (schriftlicher) einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder 20 v.H. der erwachsenen Mitglieder es beantragen.
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese beantragt wird.
(6) Anträge können gestellt werden:
a) von jedem erwachsenen Mitglied - § 3 Abs. l
b) vom Vorstand
(7) Anträge auf Satzungsänderung müssen eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.
(8) über die Mitgliederversammlung ist mindestens ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vor Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.
§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Hitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(3) Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Präsidenten
b) dem l. Vorsitzenden
c) dem 2. Vorsitzenden
d) dem 3. Vorsitzenden
e) dem Hauptkassierer
f) dem Schriftführer
g) den Jugendleitern der Abteilungen
h) den Leitern der Abteilung
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. - bei dessen Abwesenheit - die seines Vertreters. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand kann verbindliche Ordnung erlassen.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
a) der 1.Vorsitzende
b) der 2. Vorsitzende
c) der 3. Vorsitzende
d) der Hauptkassierer
e) der Schriftführer
Gerichtlich und außergericht1ich wird der Verein durch drei der vorstehend genannten fünf Vorstandsmitglieder vertreten.
(4) Der l. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann einen Versammlungsleiter durch die Mitgliederversammlung wählen lassen.
(5) Der Vorstand wird jeweils für 2 Jahre gewählt.
§ 11 Ehrenmitglieder - Ehrenordnung
(1) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.
(2) Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
(3) Mitglieder, die den Verein 5 Jahre ununterbrochen angehören, erhalten die BRONZENE Vereinsnadel.
(4) Mitglieder, die dem Verein 15 Jahre ununterbrochen angehören, erhalten die SILBERNE Vereinsnadel.
(5) Hitglieder, die den Verein 25 Jahre ununterbrochen angehören, erhalten die GOLDENE Vereinsnadel.
(6) Jugendliche Mitglieder, die der Verein ununterbrochen 3 Jahre angehören, erhalten die Jugendtreuenadel.
(7) Der Vereinsvorstand kann im Einvernehmen mit dem Ältestenrat diese Fristen verkürzen.
§ 12 Ältestenrat
Der Ältestenrat besteht aus drei Mitgliedern, die nicht unter 40 Jahre all sein dürfen. Seine Mitglieder werden in der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Die den Ältestenrat angehörenden Mitglieder sollen den Verein länger als 10 Jahre angehören. Für die Frist wird eine eventuelle Zugehörigkeit zu Blau-Weiß 90 angerechnet. Die Mitglieder des Ältestenrates dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
§ 13 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren drei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens zweimal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen - bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte - die Entlastung des Hauptkassierers und des übrigen Vorstandes.
§ 14 Auflösung
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine - hierfür besonders einzuberufende - Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es Ansprüche aus Darlehensverträgen der Mitglieder übersteigt, dem Landessportbund Berlin e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 29.6.1992 von der Mitgliederversammlung des Vereins SV BLAU WEISS BERLIN beschlossen worden.
